Neues BGH Urteil zur Schwiegerelternschenkung

Mit Urteil des BGH vom 18.06.2019 (Az: X ZR 107/16) hat das oberste deutsche Zivilgericht seine Grundsatzrechtsprechung zum Rückforderungsrecht der Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegerkind im Fall des Scheiterns der Ehe ausgeweitet.

Seit 2010 vertritt der BGH in ständiger Rechtsprechung (zuletzt mit Beschluss vom 03.12.2014; Az: XII ZB 181/13), dass es sich bei unentgeltlichen Zuwendungen von Schwiegereltern an Kind und Schwiegerkind um Schenkungen im Sinne des § 516 BGB handelt. In der Regel erfolgen solche unentgeltlichen Zuwendungen in der Annahme, dass die Ehe des Kindes und des Schwiegerkindes Bestand hat.
Im Fall einer geschenkten Immobilie oder eines finanziellen Zu-schusses hierfür besteht die Erwartung, dass die Immobilie gemeinsam genutzt und zur räumlichen Grundlage der Ehe gemacht wird. Scheitert die Ehe in der Folgezeit, kommt nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich ein Rückforderungsrecht der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind in Betracht.

Entscheidend hierfür ist nach Ansicht des BGH, dass das Festhalten am Schenkungsvertrag für die Schwiegereltern unzumutbar ist. In diesem Zusammenhang sei eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Kriterien sind hier die Ehedauer, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schwiegereltern sowie der Umfang der durch die Schenkung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensvermehrung.

Nach der Entscheidung des BGH vom 18.06.2019 gelten diese Grundsätze nunmehr nicht nur, wenn die Schenkung der Schwiegereltern an das verheiratete Schwiegerkind erfolgte. Sie gelten auch dann, wenn es sich um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gehandelt hat.
Im relevanten Fall war für den BGH entscheidend, dass die Schenkung in der Erwartung erfolgte, dass die Beziehung andauern werde und die mit dem Zuschuss der "Schwiegereltern" erworbene Immobilie die gemeinsame Grundlage des weiteren Zusammenlebens der Partner bildet. Trennen sich die Partner in weniger als zwei Jahren nach der Schenkung, kommt ein Rückforderungsrecht der "Schwiegereltern" in Betracht. Denn nach der Ansicht des BGH ist dann die Annahme gerechtfertigt, dass die Zuwendenden die Schenkung nicht getätigt hätten, wenn für sie das baldige Ende des Zusammenlebens der Partner vorhersehbar gewesen wäre.

Rückforderungsansprüche von Grundstücken verjähren hierbei in der Regel nach 10 Jahren. Handelt es sich bei der Schenkung um Geldzuwendungen, verjähren Ansprüche grundsätzlich in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Schenkung erfolgt ist.

Da es sich bei dem gesamten Themenkreis um eine äußerst komplexe Materie handelt, ist es in jedem Fall empfehlenswert, sich anwaltlich beraten zu lassen.

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