Neue EuGH-Entscheidung zur Flugverspätungs Entschädigung

Mit Urteil vom 11.07.2019 (Az: C-502/18) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte von Fluggästen bei Verspätungen weiter gestärkt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall buchten die Kläger bei einer tschechischen Fluggesellschaft einen Flug von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok. Der zweite Teilflug von Abu Dhabi nach Bangkok wurde dabei von einer Fluggesellschaft mit einem Sitz außerhalb der EU durchgeführt und hatte acht Stunden Verspätung.

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass die tschechische Fluggesellschaft die in der EU-Verordnung über Fluggastrechte geregelte Flugverspätungs Entschädigung (maximal € 600.- pro Person) zahlen muss.
Das Gericht weist darauf hin, dass ein Flug mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen der Gegenstand einer einzigen Buchung ist und als Gesamtflug nach der EU-Verordnung gilt. Daher fällt ein Flug mit Umsteigen in den Anwendungsbereich der Verordnung, auch wenn der zweite Teilflug außerhalb der EU stattfindet.

Keine Rolle spielt hierbei für den EuGH, dass der zweite Teilflug von einer Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der EU durchgeführt wurde. Entscheidend ist, dass die verschiedenen Flüge Gegenstand einer einheitlichen Buchung sind. Die tschechische Fluggesellschaft haftet nach der EU-Verordnung, da sie ausführendes Luftfahrtunternehmen des betroffenen Fluges gewesen ist. Ausreichend für eine solche Einordnung ist, dass eine Fluggesellschaft im Rahmen einer einzigen Buchung Anschlussflüge anbietet, selbst aber nur einen der Teilflüge auch tatsächlich durchführt. Das Argument der tschechischen Fluggesellschaft, sie sei für die Verspätung nicht verantwortlich, ließ der EuGH nicht gelten.

Da es sich bei dem gesamten Themenkreis um eine äußerst komplexe Materie handelt, ist es in jedem Fall empfehlenswert, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Sabine Frank
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

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