Leichterer Unterhaltsregress für Scheinväter?

Wer erfährt, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist, für das er sorgt und Unterhalt bezahlt, soll von der Mutter Auskunft über den biologischen Vater verlangen können. Allerdings soll der Zeitraum, für den er von diesem Regress für den geleisteten Kindesunterhalt verlangen kann, begrenzt werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Scheinvaterregresses vor.
In dem Gesetz wird außerdem geregelt, dass ein Erwachsener, dem als Kind der Familienname eines Stiefelternteils gegeben wurde, die Rückbenennung auf den ursprünglichen Namen verlangen kann.

Nach dem vorgeschlagenen neuen Gesetzestext muss die Mutter dem Scheinvater Auskunft über ihren Sexualpartner zum Zeitpunkt der Empfängnis geben, "soweit dies zur Feststellung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs erforderlich ist". Dies soll allerdings nicht gelten, wenn und solange die Erteilung der Auskunft für die Mutter des Kindes unzumutbar wäre.
Der letzte Punkt soll aus-drücklich nicht genauer geregelt werden, um im Einzelfall den Gerichten die Abwägung zwischen dem Auskunftsanspruch des Scheinvaters und einem möglicherweise schützenswerten Persönlichkeitsrecht der Mutter zu überlassen.

Beim Regressanspruch des Scheinvaters gegenüber dem biologischen Vater soll eine Grenze gezogen werden. Bisher gilt dieser unbegrenzt, in manchen Fällen über Jahrzehnte. Künftig soll geregelt werden, dass der Scheinvater die Erfüllung des Regressanspruchs nur für den Zeitraum von zwei Jahren vor Einleitung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens bis zum Abschluss dieses Verfahren verlangen kann.
Grund hierfür soll sein, dass ein bis dahin geführtes gewöhnliches Familienleben unterhaltsrechtlich nicht rückabzuwickeln ist. Von dem Zeitpunkt an, zu dem der Scheinvater davon erfährt, dass er möglicherweise nicht der Vater ist, soll für den Scheinvater eine Frist von zwei Jahren gelten, binnen der er die Vaterschaft anfechten kann. Während dieser Frist und daran anschließend bis zum Abschluss des Verfahrens soll der leibliche Vater regresspflichtig sein.

Da es sich bei dem vorgenannten Themenkreis um eine äußerst komplexe Materie handelt, ist es in jedem Fall empfehlenswert, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Sabine Frank
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

Zurück zur Newsübersicht