Gestaltungsmöglichkeiten zum digitalen Nachlass

von Rechtsanwältin Sabine Frank.

Bereits im Jahr 2018 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Grundsatzentscheidung geurteilt, dass der digitale Nachlass grundsätzlich der Gesamtrechtsnachfolge unterliegt, wonach mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen übergeht (BGH im sogenannten „Facebook Urteil“, Entscheidung vom 12.07.2018, Az.: II ZR 183/17). Unter den digitalen Nachlass fallen z. B. Social Media Accounts, E-Mail-Konten, Streaming, Abonnen-tenverträge, die Pin zur Freigabe des Smartphones oder auch eine Geldanlage in Kryptowährun-gen.

Grundsätzlich muss jeder selbst entscheiden, ob er seinem Erben Zugang zu seinem digitalen Nachlass gewähren will oder nicht. Ist es der Wunsch des Erblassers, dass sein Erbe auch Zugang zu dem digitalen Nachlass erhält, müssen dem Erben die Zugangsdaten zur Verfügung gestellt werden. Hier bietet es sich zunächst an, diese im Testament oder in der sonstigen letztwilligen Verfügung aufzulisten. Allerdings besteht dabei das Risiko, dass unberechtigte Dritte (z.B. der Rechtspfleger bei Testamentseröffnung) Kenntnis von den Zugangsdaten erhalten; ferner sind Zugangsdaten regelmäßig abzuändern, so dass auch das Testament jedes Mal ebenfalls angepasst werden müssten, was wenig praktikabel erscheint. Vorzugswürdiger ist es, eine sogenannte „Di-gitale Vorsorgeurkunde“ zu erstellen. Dabei wird die Liste mit den Zugangsdaten mittels eines Masterpassworts geschützt und auf einem lokalen Datenträger (z.B. USB-Stick) gespeichert. In diesem Fall ist das Masterpasswort und der Ablageort des lokalen Datenträgers dem Erben zu-gänglich zu machen. Oder der lokale Datenträger und das Masterpasswort werden zusammen mit dem Testament dem Notar – der beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist - zur Verwah-rung übergeben.

Ist es hingegen der Wunsch des Erblassers, dass sein Erbe keinen Zugang zu dem digitalen Nach-lass erhält, bietet sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Testament oder sonsti-gen letztwilligen Verfügung an. Der Testamentsvollstrecker ist eine vom Erblasser eingesetzte Person, die seine angeordneten Bestimmungen zu erfüllen hat. Mit der Annahme des Amtes nimmt der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz, wodurch der Erbe die Befugnis ver-liert, auf den Nachlass zuzugreifen. Im Rahmen dieser Anordnungen kann der Erblasser dem Tes-tamentsvollstrecker Handlungsanweisungen geben, wie der digitale Nachlass abzuwickeln oder zu verwalten ist. Es kann zum Beispiel bestimmt werden, dass bestimmte Daten zu löschen oder bestimmte Verträge (z. B. E-Mail Accounts, Facebook Account etc.) zu kündigen sind. Der Erblas-ser muss hierfür selbstverständlich ebenfalls sicherstellen, dass der Testamentsvollstrecker die jeweiligen Zugangsdaten zur Verfügung hat.

Da es sich bei der gesamten Thematik um eine äußerst komplexe Materie handelt, ist es emp-fehlenswert, sich diesbezüglich anwaltlich beraten zu lassen.

Die Verfasserin ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht mit Kanzleisitz in Rüdes-heim am Rhein.

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